Allgemeine Vertragsgrundlagen
Stand: 03.12.2024
Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen von Alexander Keck und Moritz Keck GbR im Folgenden »keckkonzeptdesign« genannt, gelten für alle an uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder an keckkonzeptdesign erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und § 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
1.2 Für Fotos, Bilder, Entwürfe, Skizzen und Reinzeichnungen (im Original oder als digitaler Datenstamm) von keckkonzeptdesign als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Fotografien, Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
1.4 keckkonzeptdesign überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von keckkonzeptdesign und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars zulässig. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung der Vergütung über.
1.5 keckkonzeptdesign hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt keckkonzeptdesign zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 200 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.7 Der Auftraggeber sichert zu, dass er entsprechende Nutzungsrechte an allen Daten (insbesondere Texte und Bilder), die er keckkonzeptdesign zur Verfügung stellt, inne hat, weil er das oder die Werke entweder
a) selbst erstellt hat oder
b) die für die Übertragung notwendigen Rechte selbst wirksam erworben hat.
1.8 keckkonzeptdesign ist nicht verantwortlich für oder verpflichtet zur rechtlichen Prüfung von Daten, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Drittsoftware, Plugins oder Schriftlizenzen.
1.9 Der Auftraggeber unterstützt keckkonzeptdesign bei der Abwehr von Ansprüchen, die Dritte gegenüber keckkonzeptdesign aufgrund von Verletzungen von Immaterialgütern (Urheberrechte, Markenrechte, Recht am eigenen Bild, Geschmacksmuster usw.) an den vertragsgegenständlichen Inhalten geltend machen, insbesondere durch zur Verfügung stellen der zur Verteidigung erforderlichen Informationen.
1.10 Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten - verpflichtet, die keckkonzeptdesign durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
2 Vergütung
2.1 Entwürfe bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar bzw. bei Foto, Aufnahmehonorar
b) dem Entgelt für die vereinbarte Nutzung
2.2 Die Vergütung basiert auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
2.3 Das Nutzungshonorar entfällt, wenn die Werke in keiner Form Verwendung finden.
2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die keckkonzeptdesign für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3 Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann keckkonzeptdesign Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Aufrechnungsrecht gegenüber unserem Zahlungsanspruch ist ausgeschlossen.
3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von keckkonzeptdesign hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zusätzlich mit Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Fotos, Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der derzeit gültige Mehrwertsteuersatz.
4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
4.2 keckkonzeptdesign ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von keckkonzeptdesign abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, keckkonzeptdesign im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische und sonstige auftragsrelevante Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Modellhonorare, Fotoabzüge, Reproduktionen, Druckvorlagen, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Gelieferte Waren jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von keckkonzeptdesign.
5.2 An Fotografien, Reproduktionen, Bildmontagen, Entwürfen, Werkzeichnungen und sonstigen von keckkonzeptdesign erstellten Werken werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.3 Bei Übergabe einer Auswahl von fotografischen Aufnahmen werden zudem Verwertungsrechte nur an den endgültig ausgewählten und erworbenen Bilder übertragen.
5.4 Bei Fotoaufnahmen auf Negativmaterial hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Vergrößerungen. Bei digital erstellten Aufnahmen beschränkt sich der Anspruch auf Bilddaten in einem für ihn verwendbaren Datenformat, in der von ihm bestellten Größe, die sich nach dem Verwendungszweck richtet. Die Negative oder Aufnahmedaten bleiben Eigentum von keckkonzeptdesign.
5.5 Die Zusendung und etwaige Rücksendungen der Arbeiten gehen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.6 Von keckkonzeptdesign erstellte Daten, jeglicher Art, sind Arbeitsgrundlagen und bleiben Eigentum von keckkonzeptdesign und stehen dem Auftraggeber nicht zur Verfügung. Bei Aushändigung von Daten für die Weiterverarbeitung, z.B. Druck oder Veröffentlichung, hat der Auftraggeber Sorge zu tragen, dass diese ausschließlich dem vorgesehenen Verwendungszweck dienen, nicht kopiert oder für weitere Zwecke gespeichert werden dürfen. Nach Abschluss des festgelegten Verwendungszweckes müssen die Daten an keckkonzeptdesign zurückgegeben werden, bzw. gelöscht werden.
6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind keckkonzeptdesign Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch keckkonzeptdesign erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist keckkonzeptdesign berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden keckkonzeptdesign 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. keckkonzeptdesign ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
6.5 Mehr- oder Minderlieferung von Produktionen
Im Allgemeinen wird die volle, vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 %, bei Farbdrucken oder besonders schwierigen Drucken bis zu 20 % abzunehmen. Diese Abweichungen sind technisch bedingt.
7 Haftung
7.1 Mit der Genehmigung von Aufträgen, Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von keckkonzeptdesign.
7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet keckkonzeptdesign nicht.
7.4 Soweit keckkonzeptdesign notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von keckkonzeptdesign. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen.
7.5 keckkonzeptdesign verpflichtet sich, Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch uns überlassene Vorlagen, Bilder, Filme, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. keckkonzeptdesign haftet bei entstandenen Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster, angelieferte Daten etc.) werden von keckkonzeptdesign unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
9 Ausfallhonorar
Kommt ein erteilter Auftrag aus Gründen, die keckkonzeptdesign nicht zu vertreten hat, zum vorgesehenen Termin nicht zur Ausführung, so kann ein Ausfallhonorar von 50 - 75 % des Netto-Honorars plus Nebenkosten berechnet werden.
10 Beanstandungen
10.1 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang des Produktes zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
10.2 Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Beanstandung hat keckkonzeptdesign die Wahl zwischen einem angemessenen Preisnachlass und einer Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.
10.3 Abweichungen in der Beschaffenheit des Papiers oder sonstiger Materialien können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.
10.4 Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für Mängelrügen. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
11 Lieferfrist
11.1 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Frist, so beginnt diese mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. Bestellung.
11.2 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferfrist.
11.3 Für Überschreitungen der Lieferfristen ist keckkonzeptdesign nicht verantwortlich, falls diese durch Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt verursacht werden. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder keckkonzeptdesign für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
12 Lieferverzug
12.1 Bei Lieferverzug darf der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte ausüben.
12.2 Ersatz für entgangenen Gewinn und für Folgeschäden kann nicht verlangt werden.
13 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sonthofen.
15 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Zusatz für digitale Dienstleistungen und Website-Wartungsverträge
Stand: 03.12.2024
1 Hosting
1.1 Hostingpakete von Drittanbietern können weiter genutzt werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Ggf. fallen Zusatzkosten für technische oder administrative Anpassungen an.
1.2 Wenn keckkonzeptdesign als Hoster auftritt, überlässt es dem Auftraggeber Speicherplatz auf einem Server, der von Dritten betrieben werden kann. Keckkonzeptdesign ist frei in der Wahl des Rechenzentrums. Der Standort des Rechenzentrums ist in der EU.
1.3 Es entstehen keine Ansprüche hinsichtlich Verfügbarkeit, Geschwindigkeit, Sicherheit oder Funktionalität von Drittsoftware.
1.4 Hosting durch keckkonzeptdesign ist nur in Zusammenhang mit der Entwicklung und Betreuung einer oder mehrerer Internetseiten für den Kunden verfügbar und gebunden an einen Wartungsvertrag. Eine Buchung in Verbindung mit eigenständigen Betrieb von Anwendungen ist nur durch ausdrückliche Vereinbarung möglich. Hierdurch stellt der Auftraggeber keckkonzeptdesign ausdrücklich von allen Ansprüchen hinsichtlich Verfügbarkeit und Funktionalität der Anwendung und aller anderen auf dem Server betriebenen Dienste frei.
1.5 Der Wartungsvertrag hat zum Zweck, dem Kunden eine möglichst einfache Bedienbarkeit der eigenen Internetseite zu ermöglichen. Deshalb ist das Einrichten von Zugängen, die über den Redakteurszugang zum CMS hinausgehen (ftp, ssh, mysql, etc.), nicht Teil des Angebots und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
2 Support / Wartung
2.1 Der Support bezieht sich auf das Einspielen von Feature-, Bugfix- und Sicherheitsupdates innerhalb der anfangs verwendeten Minor-Version (z.B. 4.13) der eingesetzten CMS-Software, sowie weiterer genutzter Software.
2.2 Es besteht kein Anspruch auf das Updaten innerhalb einer bestimmten Frist. Für Schäden, die durch verzögertes Einspielen von Updates entstehen, haftet keckkonzeptdesign nicht.
2.3 Feature- oder Bugfix-Updates, die Teile der Software betreffen, die bei der Kundeninstallation nicht genutzt werden, können ausgelassen werden.
2.4 Am Ende des Supportzeitraums des Herstellers des CMS wird keckkonzeptdesign den Auftraggeber dahingehend informieren.
2.5 Redaktionelle Arbeiten und Beratung / Support sind nicht Bestandteile des Hosting- oder Wartungsvertrags und werden gesondert berechnet.
2.6 Datenmigration, Umzug von Domains oder E-Mailpostfächern sind nicht Bestandteile des Hosting- oder Wartungsvertrags und werden gesondert berechnet.
3 Webdesign / Entwicklung
3.1 keckkonzeptdesign stellt keine offenen Daten oder Quellcode zur Verfügung. Bei weiterer Verwendung der von keckkonzeptdesign entwickelten Produkte nach Kündigung der Hosting- und Wartungsvertrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von entsprechenden Nutzungsentgelten verpflichtet.
4 Vergütung und Vertragslaufzeit
4.1 Die Vergütung erfolgt halbjährlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit. Der Auftraggeber kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des im Voraus bezahlten Zeitraums kündigen. Die Kündigungsfrist für keckkonzeptdesign beträgt 30 Tage zum Monatsende.
4.2 Wenn der Kunde kein Major-Update beauftragt, endet die Vertragslaufzeit mit Ablauf des bezahlten Zeitraums, in dem der herstellerseitige Supportzeitraum („Verlängerter Support (Security)“) endet.